Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen
der Firma Bonus G.m.b.H Ottersberg


A) Lieferung und Zahlung

1. Die Angebote sind freibleibend, mündliche Angebote bedürfen der schriftlichen Bestätigung.

2. Angaben über Lieferfristen sind unverbindlich. Ihre Überschreitung rechtfertigt keine Schadensersatzansprüche. Betriebsstörungen entbinden die Firma während der Zeit des Hindernisses von jeder Lieferung.

3. Mit der Übergabe der Ware geht die Gefahr für Voll- und Leergut auf den Abnehmer über.

4. Mit dem Übergang der Gefahr gem. Ziff. 3 haftet der Abnehmer für Beschädigungen, Beeinträchtigungen, Abhandenkommen und den zufälligen Untergang der Ware und des Leergutes einschließlich des Untergangs durch höhere Gewalt, Kriegsrisiko, Beschlagnahme sowie durch das Verschulden Dritter.

5. Beanstandungen sind unverzüglich an die Firma oder dessen bevollmächtigte Mitarbeiter zu richten. Die Firma kommt nur für solche Schäden auf, die nachweislich auf ihr Verschulden zurückzuführen sind. Zu Recht beanstandete Lieferprodukte werden nach Rückgabe und Prüfung durch die Firma ersetzt. Die Geltendmachung von Folgeschäden ist ausgeschlossen. Die Firma weist ausdrücklich darauf hin, dass von ihr gelieferte Grundstoffe, Essenzen, Aromen und andere Ingredienzien - soweit nicht andere Lagerbedingungen besonders vereinbart sind - kühl, sonnen- und lichtgeschützt gelagert und befördert werden müssen.

6. Die Firma behält sich ausdrücklich das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur Begleichung aller ihr gegenüber dem Abnehmer zustehenden Forderungen vor. Der Abnehmer ist berechtigt, im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs über die Ware zu verfügen. Alle Ansprüche, die sich aus dieser Verfügung ergeben, gelten im Augenblick des Entstehens einschließlich aller Sicherungsrechte als an die Firma abgetreten. Die Firma verpflichtet sich, die ihr nach diesen Bestimmungen zur Sicherung abgetretenen Forderungen insoweit nach ihrer Auswahl freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Ansprüche um mehr als 25 % übersteigt. Der Abnehmer ist, sofern nichts anderes vereinbart, zur Einziehung dieser Forderung widerruflich ermächtigt. Eine Verpfändung und Sicherungsübereignung der Ware und der Außenstände ist nicht statthaft.. Der Abnehmer oder dessen Kunde haben im Falle einer Inanspruchnahme der Ware oder der Außenstände durch Dritte der Firma unverzüglich Mitteilung zu machen und alle zur Freigabe notwendigen Maßnahmen vorzunehmen.

Für den Fall der Weiterverarbeitung der Ware wird ein erweiterter Eigentumsvorbehalt vereinbart. Diese Vereinbarung definiert die so genannte Verarbeitungsklausel und regelt die Eigentumsverhältnisse nach Verarbeitung.

7. Die Zahlung erfolgt Zug um Zug, spätestens jedoch 30 Tage nach Rechnungsdatum spesenfrei an die von der Firma aufgegebene Zahlstelle ohne Abzug. Bei Zielüberschreitung können Verzugszinsen berechnet werden. Diskont geht zu Lasten des Abnehmers.
Die Firma behält sich vor, aus triftigem Grund ein gegebenes Zahlungsziel zu kürzen, Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen oder die Lieferung einzustellen. Die Angestellten der Firma sind zu Entgegennahmen von Barzahlungen nur berechtigt, wenn sie mit schriftlicher Vollmacht ausgestattet sind.

8. Für die Beendigung der Geschäftsbeziehungen bedarf es für die Firma wie für den Abnehmer einer schriftlichen Kündigung mit einer Frist von 1 Monat.
Eine Fristsetzung durch die Firma ist nicht erforderlich, wenn ihm die Fortsetzung der Geschäftsbeziehungen wegen wesentlicher Einschränkung der Bezüge oder eines vertragswidrigen Verhaltens des Abnehmers, insbesondere wegen grober Verstöße gegen diese Geschäfts- und Lieferbedingungen nicht zumutbar ist.
Im Falle der fristlosen Kündigung kann die Firma eine spezifizierte schriftliche Auskunft über das bei seinem Abnehmer und bei dessen Kunden vorhandene Voll- und Leergut verlangen. Die Firma ist berechtigt, das sämtliche bei seinem Abnehmer befindliche Voll- und Leergut sofort zurückzuverlangen.

9. Bei Geschäftsaufgabe, Liquidierung, Übergabe, Verpachtung oder Verkauf des Geschäftes ist der Abnehmer verpflichtet, dies der Firma bis spätestens 1 Monat vorher mitzuteilen.

10. Haftung übernimmt die Firma nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit im Rahmen der Herstellung und Verpackung der Ware.

B) Leergut

11. Das Leergut - das sind Container, Fässer, Ballonflaschen sowie Paletten - ist und bleibt unverkäufliches Eigentum der Firma auch nach Hinterlegung eines Pfandbetrages und wird dem Abnehmer entsprechend den Bestimmungen der §§ 598 ff. und 607 ff. BGB nur zum bestimmungsgemäßen Gebrauch überlassen. Das gilt sowohl für Leergut, das durch Einbrand, Einprägung oder sonstige Beschriftung einen Hinweis auf das Eigentum der Lieferfirma enthält, als auch für Leergut, das in gleicher Art und Weise als Gruppen-Eigentum der im Firmenverband zusammengeschlossenen Firmen oder durch Etikett oder in sonstiger Weise als Firmeneigentum etwaiger Produktionspartner gekennzeichnet ist.

12. Jede dem Verwendungszweck zuwiderlaufende Verfügung über das Leergut, insbesondere seine Verpfändung sowie jede missbräuchliche Benutzung, wie die Verwendung durch den Abnehmer, ist unzulässig und berechtigt die Firma zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen. Der Abnehmer ist verpflichtet, auf die Erhaltung des Leergutes alle erforderliche Sorgfalt zu verwenden.

C) Erfüllungsort

13. Erfüllungsort für Lieferung, Rückgabe des Leergutes und Zahlung ist der Ort der Firma bzw. des Auslieferungslagers.

14. Als Gerichtsstand - auch für Wechselklagen - gilt, je nach Wahl der Firma, der Ort der Firma oder des Auslieferungslagers als vereinbart. Die Firma ist auch berechtigt, bei dem für den Abnehmer örtlich zuständigen Amtsgericht zu klagen.
Die Firma ist ferner berechtigt, bei dem von ihm bestimmten Amtsgericht Ansprüche geltend zu machen, deren Streitwert an sich die Zuständigkeit eines Landgerichtes begründen würde.

D) Übergangsbestimmungen

15. Durch diese Geschäfts- und Lieferungsbedingungen werden alle früheren außer Kraft gesetzt. Durch seine Bestellung erkennt der Abnehmer die vorstehenden Bedingungen an.
Werden aufgrund besonderer Umstände im Einzelfalle Vereinbarungen getroffen, die teilweise von diesen Allgemeinen Geschäfts- und Lieferungsbedingungen abweichen, so bedürfen diese der schriftlichen Bestätigung durch die Firma. Die Wirksamkeit der übrigen Teile der Geschäftsbedingungen wird durch solche Sondervereinbarungen nicht beeinträchtigt.

» PDF Version