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Allgemeine Geschäfts-
und Lieferbedingungen
der Firma Bonus G.m.b.H Ottersberg
A) Lieferung und Zahlung
1. Die Angebote sind freibleibend, mündliche Angebote bedürfen
der schriftlichen Bestätigung.
2. Angaben über Lieferfristen sind unverbindlich. Ihre Überschreitung
rechtfertigt keine Schadensersatzansprüche. Betriebsstörungen
entbinden die Firma während der Zeit des Hindernisses von jeder
Lieferung.
3. Mit der Übergabe der Ware geht die Gefahr für Voll- und
Leergut auf den Abnehmer über.
4. Mit dem Übergang der Gefahr gem. Ziff. 3 haftet der Abnehmer
für Beschädigungen, Beeinträchtigungen, Abhandenkommen
und den zufälligen Untergang der Ware und des Leergutes einschließlich
des Untergangs durch höhere Gewalt, Kriegsrisiko, Beschlagnahme
sowie durch das Verschulden Dritter.
5. Beanstandungen sind unverzüglich an die Firma oder dessen
bevollmächtigte Mitarbeiter zu richten. Die Firma kommt nur für
solche Schäden auf, die nachweislich auf ihr Verschulden zurückzuführen
sind. Zu Recht beanstandete Lieferprodukte werden nach Rückgabe
und Prüfung durch die Firma ersetzt. Die Geltendmachung von Folgeschäden
ist ausgeschlossen. Die Firma weist ausdrücklich darauf hin,
dass von ihr gelieferte Grundstoffe, Essenzen, Aromen und andere Ingredienzien
- soweit nicht andere Lagerbedingungen besonders vereinbart sind -
kühl, sonnen- und lichtgeschützt gelagert und befördert
werden müssen.
6. Die Firma behält sich ausdrücklich das Eigentum an der
gelieferten Ware bis zur Begleichung aller ihr gegenüber dem
Abnehmer zustehenden Forderungen vor. Der Abnehmer ist berechtigt,
im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs
über die Ware zu verfügen. Alle Ansprüche, die sich
aus dieser Verfügung ergeben, gelten im Augenblick des Entstehens
einschließlich aller Sicherungsrechte als an die Firma abgetreten.
Die Firma verpflichtet sich, die ihr nach diesen Bestimmungen zur
Sicherung abgetretenen Forderungen insoweit nach ihrer Auswahl freizugeben,
als ihr Wert die zu sichernden Ansprüche um mehr als 25 % übersteigt.
Der Abnehmer ist, sofern nichts anderes vereinbart, zur Einziehung
dieser Forderung widerruflich ermächtigt. Eine Verpfändung
und Sicherungsübereignung der Ware und der Außenstände
ist nicht statthaft.. Der Abnehmer oder dessen Kunde haben im Falle
einer Inanspruchnahme der Ware oder der Außenstände durch
Dritte der Firma unverzüglich Mitteilung zu machen und alle zur
Freigabe notwendigen Maßnahmen vorzunehmen.
Für den Fall der Weiterverarbeitung der Ware wird ein erweiterter Eigentumsvorbehalt vereinbart. Diese Vereinbarung definiert die so genannte Verarbeitungsklausel und regelt die Eigentumsverhältnisse nach Verarbeitung.
7. Die Zahlung erfolgt Zug um Zug, spätestens jedoch 30 Tage
nach Rechnungsdatum spesenfrei an die von der Firma aufgegebene Zahlstelle
ohne Abzug. Bei Zielüberschreitung können Verzugszinsen
berechnet werden. Diskont geht zu Lasten des Abnehmers.
Die Firma behält sich vor, aus triftigem Grund ein gegebenes
Zahlungsziel zu kürzen, Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung
zu verlangen oder die Lieferung einzustellen. Die Angestellten der
Firma sind zu Entgegennahmen von Barzahlungen nur berechtigt, wenn
sie mit schriftlicher Vollmacht ausgestattet sind.
8. Für die Beendigung der Geschäftsbeziehungen bedarf es
für die Firma wie für den Abnehmer einer schriftlichen Kündigung
mit einer Frist von 1 Monat.
Eine Fristsetzung durch die Firma ist nicht erforderlich, wenn ihm
die Fortsetzung der Geschäftsbeziehungen wegen wesentlicher Einschränkung
der Bezüge oder eines vertragswidrigen Verhaltens des Abnehmers,
insbesondere wegen grober Verstöße gegen diese Geschäfts-
und Lieferbedingungen nicht zumutbar ist.
Im Falle der fristlosen Kündigung kann die Firma eine spezifizierte
schriftliche Auskunft über das bei seinem Abnehmer und bei dessen
Kunden vorhandene Voll- und Leergut verlangen. Die Firma ist berechtigt,
das sämtliche bei seinem Abnehmer befindliche Voll- und Leergut
sofort zurückzuverlangen.
9. Bei Geschäftsaufgabe, Liquidierung, Übergabe, Verpachtung
oder Verkauf des Geschäftes ist der Abnehmer verpflichtet, dies
der Firma bis spätestens 1 Monat vorher mitzuteilen.
10. Haftung übernimmt die Firma nur für Vorsatz und grobe
Fahrlässigkeit im Rahmen der Herstellung und Verpackung der Ware.
B) Leergut
11. Das Leergut - das sind Container, Fässer, Ballonflaschen
sowie Paletten - ist und bleibt unverkäufliches Eigentum der
Firma auch nach Hinterlegung eines Pfandbetrages und wird dem Abnehmer
entsprechend den Bestimmungen der §§ 598 ff. und 607 ff.
BGB nur zum bestimmungsgemäßen Gebrauch überlassen.
Das gilt sowohl für Leergut, das durch Einbrand, Einprägung
oder sonstige Beschriftung einen Hinweis auf das Eigentum der Lieferfirma
enthält, als auch für Leergut, das in gleicher Art und
Weise als Gruppen-Eigentum der im Firmenverband zusammengeschlossenen
Firmen oder durch Etikett oder in sonstiger Weise als Firmeneigentum
etwaiger Produktionspartner gekennzeichnet ist.
12. Jede dem Verwendungszweck zuwiderlaufende Verfügung über
das Leergut, insbesondere seine Verpfändung sowie jede missbräuchliche
Benutzung, wie die Verwendung durch den Abnehmer, ist unzulässig
und berechtigt die Firma zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen.
Der Abnehmer ist verpflichtet, auf die Erhaltung des Leergutes alle
erforderliche Sorgfalt zu verwenden.
C) Erfüllungsort
13. Erfüllungsort für Lieferung, Rückgabe des Leergutes
und Zahlung ist der Ort der Firma bzw. des Auslieferungslagers.
14. Als Gerichtsstand - auch für Wechselklagen - gilt, je nach
Wahl der Firma, der Ort der Firma oder des Auslieferungslagers als
vereinbart. Die Firma ist auch berechtigt, bei dem für den
Abnehmer örtlich zuständigen Amtsgericht zu klagen.
Die Firma ist ferner berechtigt, bei dem von ihm bestimmten Amtsgericht
Ansprüche geltend zu machen, deren Streitwert an sich die Zuständigkeit
eines Landgerichtes begründen würde.
D) Übergangsbestimmungen
15. Durch diese Geschäfts- und Lieferungsbedingungen werden
alle früheren außer Kraft gesetzt. Durch seine Bestellung
erkennt der Abnehmer die vorstehenden Bedingungen an.
Werden aufgrund besonderer Umstände im Einzelfalle Vereinbarungen
getroffen, die teilweise von diesen Allgemeinen Geschäfts-
und Lieferungsbedingungen abweichen, so bedürfen diese der
schriftlichen Bestätigung durch die Firma. Die Wirksamkeit
der übrigen Teile der Geschäftsbedingungen wird durch
solche Sondervereinbarungen nicht beeinträchtigt.
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